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   AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19 WEG   

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AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19 WEG (https://dejure.org/2019,87779)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 26.09.2019 - 13 C 121/19 WEG (https://dejure.org/2019,87779)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 26. September 2019 - 13 C 121/19 WEG (https://dejure.org/2019,87779)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    WEG § 16 Abs. 2, Abs. 3
    Rechtmäßige Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels durch Untergemeinschaft

Papierfundstellen

  • ZMR 2021, 857
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Bei der getroffenen Bewertung des Bundesgerichtshofs muss aber naturgemäß der dort zu entscheidende Sachverhalt, wie sich der zugrunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Schlussurteil vom 14.09.2011, Az. 318 S 77/10, BeckRS 2011, 25693) und auch der späteren dieselbe Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRs 2019, 9137, Rn. 60) entnehmen lässt, berücksichtigt werden.

    Der Beschluss über die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels muss zudem deutlich erkennen lassen, welche Kosten von der Änderung des Verteilungsschlüssels betroffen sind, wie der Verteilungsschlüssel geändert wird und ab wann die Änderung gelten soll (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 58).

    Im Zweifel ist die im Laufe eines Wirtschaftsjahres beschlossene Kostenverteilung bereits der Abrechnung der in diesem Jahr anfallenden Kosten zugrunde zu legen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 61).

    Darin liegt überdies auch nicht etwa eine unzulässige Rückwirkung, die einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung begründen könnte, weil das Wirtschaftsjahr 2018/2019 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 21.12.2018 gerade noch nicht abgelaufen war (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 61).

    Deswegen stellt auch die Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Kläger dar, trotz der damit verbundenen Kostensteigerungen, zumal das Gericht die Auffassung teilt, dass die Tätigkeiten des Verwalters weder mit der Wohnfläche noch mit dem Miteigentumsanteil korrelieren, sondern richtigerweise mit der Anzahl der Wohneinheiten (so auch LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 63; für den umgekehrten Fall etwa LG Lüneburg, Urteil vom 10.01.2012, Az. 5 S 61/11, ZWE 2013, 27).

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Anerkanntermaßen gilt § 16 Abs. 3 WEG nicht nur für den Fall der gesetzlich in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Kostenverteilung, sondern über den Wortlaut hinaus auch hinsichtlich der Änderung eines in der Gemeinschaftsordnung oder im Beschlusswege vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels (vgl. BGH, Urteil vom 9.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, 622, Rn. 9), ferner auch hinsichtlich solcher Kosten, die weder verbrauchs- noch verursachungsabhängig erfasst werden, sondern verbrauchs- und verursachungsunabhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, ZWE 2012, 363).

    Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss über § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2018, Az. V ZR 195/17, NZM 2018, 905, Rn. 18; BGH, Urteil vom 09.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, Rn. 16).

    Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, 622, Rn. 16), in der der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass ein durch Vereinbarung festgelegter Kostenverteilungsschlüssel ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG geändert werden kann, dies aber regelmäßig - aus Gründen der Transparenz und vornehmlich vor dem Hintergrund der Regelung des § 10 Abs. 4 WEG - nicht allein durch die Anwendung eines neuen Schlüssels einem Wirtschaftsplan oder in einer Jahresabrechnung möglich ist, haben die beschlussfassenden Wohnungseigentümer im Streitfall aber gerade einen eigenen Kostenverteilungsabänderungsbeschluss gefasst.

    Allein der Umstand, dass Vorschüsse auf der Grundlage des bislang geltenden Verteilungsschlüssels erhoben worden sind, kann jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen der Wohnungseigentümer auf den Bestand der bisherigen Kostenverteilung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, Az. V ZR 162/10, ZWE 2011, 323; BGH, Urteil vom 09.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, 622, Rn. 11).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, somit auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403).

    Bei der Berechnung der und der Frage nach dem Vorliegen einer noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen ist nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des klagenden Wohnungseigentümers verzögert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403).

    Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403).

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, somit auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403).

    Bei der Berechnung der und der Frage nach dem Vorliegen einer noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen ist nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des klagenden Wohnungseigentümers verzögert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403).

    Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403).

  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Im Weiteren ermöglicht jedoch die Bestimmung in § 10 Abs. 2 S. 2 WEG, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 231/11, ZWE 2012, 494; BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, NZM 2018, 340).

    Grundlage ist stets die von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnis der Untergemeinschaft, so dass die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft (nur) so weit reicht, wie ihr diese von der Gesamtgemeinschaft durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen worden ist, wobei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben, zulässig sind (so auch LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2017, Az. 318 S 85/16, ZWE 2017, 458, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 19.04.2018, Az. V ZR 164/17, BeckRS 2018, 9603, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, NZM 2018, 340).

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind, so dass Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, NZM 2018, 340).

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Dabei ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger gegeben, denn die Klägerin hat jedenfalls ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses, insbesondere wenn sie dessen Unwirksamkeit auf andere Weise nicht mehr erreichen kann, und ungeachtet dessen, ob sie für oder gegen den Beschluss gestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, BeckRS 2012, 14817).

    Anerkanntermaßen gilt § 16 Abs. 3 WEG nicht nur für den Fall der gesetzlich in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Kostenverteilung, sondern über den Wortlaut hinaus auch hinsichtlich der Änderung eines in der Gemeinschaftsordnung oder im Beschlusswege vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels (vgl. BGH, Urteil vom 9.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, 622, Rn. 9), ferner auch hinsichtlich solcher Kosten, die weder verbrauchs- noch verursachungsabhängig erfasst werden, sondern verbrauchs- und verursachungsunabhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, ZWE 2012, 363).

    Schließlich ist auch der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, ZWE 2012, 363) ohne Entscheidungsrelevanz; im Streitfall geht es schon nicht um die erstmalige Kostenbeteiligung einzelner Wohnungseigentümer, die nach einer bestehenden Vereinbarung zuvor von der Übernahme bestimmter Kosten oder einer Kostentragung insgesamt befreit gewesen sind, sondern - was § 16 Abs. 3 WEG gerade ermöglicht - um die Änderung des Verteilunngsmaßstabs bereits einer dem Grunde nach bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung.

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Allein der Umstand, dass Vorschüsse auf der Grundlage des bislang geltenden Verteilungsschlüssels erhoben worden sind, kann jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen der Wohnungseigentümer auf den Bestand der bisherigen Kostenverteilung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, Az. V ZR 162/10, ZWE 2011, 323; BGH, Urteil vom 09.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, 622, Rn. 11).

    Demgemäß bedarf es - anders als die Kläger meinen - auch keines sachlichen Grundes für die Änderung; es erfolgt lediglich eine Willkürkontrolle derart, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, Az. V ZR 162/10, ZWE 2011, 323).

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Im Weiteren ermöglicht jedoch die Bestimmung in § 10 Abs. 2 S. 2 WEG, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 231/11, ZWE 2012, 494; BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, NZM 2018, 340).

    Gleichwohl sieht das Gericht auch die Wertung in der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 231/11, ZWE 2012, 494): Zunächst stellt der Bundesgerichtshof darin klar, dass die Bestimmung in § 10 Abs. 2 S. 2 WEG, nach der die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, es ermöglicht, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, muss sich zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az. V ZR 74/08, BeckRS 2009, 5447).
  • LG Lüneburg, 10.01.2012 - 5 S 61/11

    Vereinbarkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hinsichtlich der

    Auszug aus AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19
    Deswegen stellt auch die Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Kläger dar, trotz der damit verbundenen Kostensteigerungen, zumal das Gericht die Auffassung teilt, dass die Tätigkeiten des Verwalters weder mit der Wohnfläche noch mit dem Miteigentumsanteil korrelieren, sondern richtigerweise mit der Anzahl der Wohneinheiten (so auch LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 63; für den umgekehrten Fall etwa LG Lüneburg, Urteil vom 10.01.2012, Az. 5 S 61/11, ZWE 2013, 27).
  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 13 S 143/13

    Gericht fordert keinen Kostenvorschuss an: Wann muss der Anwalt nachfragen?

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17

    Voraussetzungen für eine wirksame Änderung eines bisher geltenden

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

  • LG Hamburg, 14.09.2011 - 318 S 77/10

    Beschlussanfechtung: Untergemeinschaft als richtige Beklagte?

  • BGH, 19.04.2018 - V ZR 164/17

    Revision bei Rücknahme der Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der

  • LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 85/16

    Wohnungseigentumssache: Aktivlegitimation der Gesamtgemeinschaft für Zahlungklage

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